Rechtliche Fragen

Hütte mit Grillplatz. - Foto: Agnes Pahler
Hütte mit Grillplatz. - Foto: Agnes Pahler

Zahlreiche Bestimmungen regeln, was auf einer Streuobstwiese erlaubt ist und was nicht. Oft wissen die örtlichen Behörden nicht genau Bescheid über die Rechtslage und lehnen generell Bauvorhaben ab.

 

Manches ist aber doch erlaubt bzw. wird geduldet. Einige Vorschriften, die streng erscheinen, wurden erlassen, um das Landschaftsbild zu bewahren. Sie dienen zum Schutz der Natur.

Die Zulässigkeit von baulichen Einrichtungen richtet sich danach, ob sie Schutzgebiete betreffen oder ob sie im Offenland geplant sind.

 

Im Folgenden sind die wesentlichen Vorschriften zusammengefasst, die im Landkreis Esslingen gelten. Im konkreten Fall ist immer die Kontaktaufnahme zu den zuständigen Behörden erforderlich.

Definition von Streuobstwiesen

Landwirtschafts- und Landeskulturgesetz (LLG) § 4, Abs. 7

Auszug:

Streuobstbestände sind eine historisch gewachsene Form des extensiven Obstbaus, bei dem großteils starkwüchsige, hochstämmige und großkronige Obstbäume in weiträumigen Abständen stehen. Charakteristisch für Streuobstbestände ist die regelmäßige Unternutzung als Dauergrünland. Häufig sind Streuobstbestände aus Obstbäumen verschiedener Arten und Sorten, Alters- und Größenklassen zusammengesetzt

Schutz von Streuobstwiesen

Naturschutzgesetz BW (NatSchG) § 33a Erhaltung von Streuobstbeständen

Auszug:

(1) Streuobstbestände, die eine Mindestfläche von 1500 m2 umfassen, sind zu erhalten.

 

(2) Streuobstbestände im Sinne des Absatzes 1 dürfen nur mit Genehmigung in eine andere Nutzungsart umgewandelt werden. Die Genehmigung soll versagt werden, wenn die Erhaltung des Streuobstbestandes im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt, insbesondere wenn der Streuobstbestand für die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder für den Erhalt der Artenvielfalt von wesentlicher Bedeutung ist. Maßnahmen der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung und Nutzung sowie Pflegemaßnahmen sind keine Umwandlung.

https://dejure.org/gesetze/NatSchG/33a.html

Pflichten

Landwirtschafts- und Landeskulturgesetz (LLG) § 26 Bewirtschaftungs- und Pflegepflicht

Auszug:

Die Besitzer von landwirtschaftlich nutzbaren Grundstücken sind verpflichtet, ihre Grundstücke zu bewirtschaften oder dadurch zu pflegen, dass sie für eine ordnungsgemäße Beweidung sorgen oder mindestens einmal im Jahr mähen.

https://www.landesrecht-bw.de/jportal/portal/page/bsbawueprod.psml/action/portlets.jw.MainAction?eventSubmit_doNavigate=searchInSubtreeTOC&showdoccase=1&doc.id=jlr-Lw_KultGBWpP26

Maßnahmen innerhalb und außerhalb von Schutzgebieten

In Bezug auf die Zulässigkeit von baulichen Einrichtungen in Schutzgebieten und

 

im Offenland bestehen immer wieder Informationsdefizite. Die wesentlichen Vorschriften, die im Landkreis Esslingen gelten, werden hier ausgeführt.

Maßnahmen in Schutzgebieten

In Landschaftsschutz- oder Naturschutzgebieten sind Verbote und zulässige Handlungen in Rechtsverordnungen geregelt. Bauliche Einrichtungen sind in der Regel grundsätzlich verboten. Ebenso unzulässig sind bauliche Einrichtungen in Flora-Fauna-Habitat-Gebieten (FFH) oder innerhalb ausgewiesener Biotope. In Ausnahmefällen ist eine Befreiung möglich.

Maßnahmen außerhalb von Schutzgebieten

  1. Platzierung von Geräteschränken

Geräteschränke zur Aufbewahrung von Geräten zur Bestellung von Streuobstwiesen dürfen verfahrens- und zustimmungsfrei in einer Größe von maximal 100/200/150 cm (Breite/Tiefe/Höhe) errichtet werden.

 

2. Errichtung von Gerätehütten

Die Errichtung von Gerätehütten zur Unterbringung von Geräten mit einer Größe von 20 m³ Bruttorauminhalt ist im Außenbereich nach der Landesbauordnung für Baden-Württemberg verfahrensfrei. Verfahrensfreie Vorhaben müssen ebenso wie genehmigungspflichtige Vorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen. Hier gelten insbesondere die Naturschutzgesetze des Bundes (BNatSchG) 

Die Erstellung von Gemeinschaftseinrichtungen ist möglich.

 

3. Errichtung von Einfriedungen

Die Errichtung von Einfriedungen (z.B. Mauern, Zäune, Síchtschutz) gilt nach LBO nicht als verfahrensfreie Maßnahme und ist aus Gründen z. B. des Artenschutzes/des Wildwechsels grundsätzlich untersagt. Als Hecken sind bestimmte Gehölze nicht zulässig.

 

4. Bänke mit Tisch

Eine Aufstellung von Bänken mit Tisch ist dann möglich, wenn sie im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung der Streuobstwiese steht. Eine Abstimmung mit der Unteren  Naturschutz-behörde wird empfohlen.

 

5. Sonstige Freizeiteinrichtungen

Spielgeräte, Gewächshäuser, ortsfeste Grillstellen sind nicht erlaubt (diese Auflistung ist nicht abschließend).

 

Bestandsschutz

 Die Frage nach einem eventuellen Bestandsschutz ist nur nach eingehender  Prüfung durch das Landratsamt Esslingen zu beantworten.

 

Befreiungs- und Genehmigungsverfahren

Anträge auf Befreiung von Verboten und Genehmigung von Errichtungen nach den Punkten 2–4 sind bei der Unteren Naturschutzbehörde des Landkreises einzureichen

(haeussler.jens@lra-es.de oder baurecht@lra-es.de) 

 

Folgende Unterlagen sind beizufügen:

Grundstücksbezeichnung

Lageplan mit Anordnung der Einrichtung

Skizze, aus der Grundfläche und Höhe hervorgehen

Materialangaben zu Außenwandbekleidung und Dachdeckung

 Die Nachforderung weiterer Unterlagen ist im Einzelfall möglich, sofern dies

zur Beurteilung des Sachverhalts erforderlich ist.